§ 1
Name, Sitz und Zweck des Clubs
1. Der Weißenburger Tennisclub e.V. hat seinen Sitz in Weißenburg/Bay. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des bayrischen Tennissportverbandes und damit Mitglied des bayrischen Landessportverbandes.
2. Der Zweck des Clubs ist die Pflege des Tennissports und der Geselligkeit. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und durch Errichtung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Club ist unpolitisch.

§ 2
Mitgliedschaft
Die Gesamtheit des Clubs besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern
b) Passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendspielern und Jugendspielerinnen

§ 3
1. Als aktives oder passives Mitglied ist jede unbescholtene Person berechtigt einen Aufnahmeantrag zu stellen.
Jugendliche sind ab dem 12. Lebensjahr berechtigt einen Aufnahmeantrag zu stellen.
Der Eintritt der Jugendlichen kann nur mit Einwilligung der Eltern oder eines Vormundes gegen Unterzeichnung eines Aufnahmeformulares erfolgen
2. Über sämtliche Aufnahmen entscheidet die erweiterte Vorstandschaft in geheimer Abstimmung.
3. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen.

§ 4
Aufnahmegebühr, Beiträge
1. Aufnahmegebühr und Beiträge werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitlgiederversammlung festgesetzt.
2. Die Aufnahmegebühr gelangt nicht zur Erhebung für diejenigen Mitglieder, die bereits einem Tennisclub angehörten und darüber einen schriftlichen Nachweis erbringen.
3. Die Mitglieder sind zur Beitragsleistung, sowie zur Leistung besonderer Abgaben in Gemäßheit der hierfür geltenden, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Bestimmungen verpfichtet.

§ 5
Austritt und Ausschluss
1. Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, wobei das ausgetretene Mitglied dem Club noch den vollen Jahresbeitrag schuldet.
2. Über den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft in geheimer Abstimmung.
3. Gründe für den Ausschluss:
Nicht rechtzeitige Entrichtung des Beitrages (Rückstand über ¼ Jahr) trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters.
Unehrenhaftes, unsportliches oder clubschädigendes Benehmen, Verlust der bürgerrechtlichen Ehrenrechte.

§ 6
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des erweiterten Vorstands Mitglieder ernannt werden, die dem Club 40 Jahre ununterbrochen als Mitgliedangehören, oder die sich um den Club selbst oder um den Tennissport besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Erteilung einer Urkunde.

§ 7
Cluborgane
Organe des Clubs sind:
1. die Vorstandschaft
2. die erweiterte Vorstandschaft
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8
Zusammensetzung der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand.
2. Die erweiterte Vorstandschaft umfasst die unter 1 genannten, den Schatzmeister, den Schriftführer, den Sportwart, den Vergnügungswart und 2 Beisitzer.
3. Der 1. Vorstand, in dessen Verhinderung der 2. Vorstand, vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des BGB § 26.
4. Der 1. Vorstand, in dessen Verhinderung der 2. Vorstand, beruft und leitet alle Versammlungen, erstattet den Jahresbericht und führt mit dem Schriftwart gemeinsam den Schriftwechsel. Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Vermögensverwaltung, die Kassen- und Rechnungsführung. Die Vorlage der Kassen- und Rechnungsführung hat an die Hauptversammlung zu geschehen, nachdem der Rechnungsabschluss durch 2 ordentliche Kassenprüfer geprüft wurde. Der Schriftführer führt das Protokoll in allen Versammlungen des Clubs, mit dem Vorstand besorgt er gemeinsam den Schriftverkehr. Er hält das Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden und sammelt und verwaltet die Clubakten.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 9
Wahl der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft
Die Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft werden alle 3 Jahre von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt, wenn nach Abstimmung der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Wahl verlangt wird. Die Wahl wird durch Stimmzettel vorgenommen.
Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben der Vorstand und der erweiterte Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

§ 10
Jahreshauptversammlung
1. Die Berufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch einmalige, unter der Angabe der Tagesordnung und Zeit der Beratung zu erlassende Ausschreibung in der Tageszeitung im Oktober jeden Jahres.
Vor die Hauptversammlung gehören:
a) der Jahresbericht des 1. Vorstandes
b) die geprüfte Rechnungsablage des Schatzmeisters
c) Kassenvoranschlag für das kommende Jahr
d) Die Wahlen
e) Satzungsänderungen
2. Nach ordentlicher Berufung ist die Hauptversammlung, unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Nichterschienenen haben sich unbedingt den Beschlüssen der Anwesenden zu fügen.
3. Durch einfache Stimmenmehrheit wird Beschluss gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand oder dessen Stellvertreter. Satzungsänderungen beürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) auf Beschluss der Vorstandschaft
b) auf den schriftlichen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe gestellten Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.
In letzterem Fall muss dieselbe längstens 14 Tage nach erfolgtem Antrag abgehalten werden.

§ 12
Auflösen des Clubs
Zur Auflösung des Clubs ist eine Mitgliederversammlung erforderlich in der 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen.
Wird diese Zahl nicht erreicht, dann ist eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließt. Der Auflösungsbeschluss kann in jedem Falle nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, so ist das etwa vorhandene Vermögen an den Bay. Landessportverband München oder an die Stadt Weißenburg mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Das gleiche tritt bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins ein.

§ 13
Eintragung in das Vereinsregister
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. 8. 1978 genehmigt und der Vorstand ermächtigt, die Eintragung in das Vereinsregister zu erwirken.